Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der betzemeier automotive software GmbH & Co. KG (nachfolgend BAS) für Verträge bei welchen der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

1. Hardware, Fremdsoftware, Betriebssysteme und Netzwerktechnik, folgend TECHNIK genannt

BAS ist im Hinblick auf TECHNIK Distributor. Sie verkauft keine eigene Leistung, sondern vermittelt Leistung Dritter. Deshalb bietet sie für TECHNIK über die angegebenen Gewährleistungsansprüche hinaus keine weitere Gewähr. Sie tritt ihre Ansprüche gegenüber ihrem Vorlieferanten an ihren Kunden ab. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber BAS – auch im Hinblick auf das Produkthaftungsgesetz – sind außer bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. An Angebote ist BAS 14 Tage gebunden. Kommt der Vertrag später zustande, sind ggf. Nachverhandlungen bzgl. des Kaufpreises erforderlich. Der Kunde ist in jedem Fall für die Bereitstellung der notwendigen TECHNIK verantwortlich und hat diese rechtzeitig anzuschaffen.

2. Software aus eigener Produktion

BAS stellt Software für Unternehmen z. B. Autohäuser her. Die Software besteht aus Modulen. Z. T. ist Fremdsoftware erforderlich, um die Module der BAS nutzen zu können. Notwendige Module Dritter, wie z. B. eine Client-Server-Datenbank oder Tools fallen unter die o. g. Rubrik TECHNIK und gehören nicht zum Lieferumfang der „eigenen Software“.

2.1 Nutzungsrecht/Vervielfältigung

Der Kunde ist nur befugt, die Software in den ihm zum jeweiligen zustehenden Umfang (Anzahl der Arbeitsplatzlizenzen, Filialen, Markenlizenzen, Module, Schnittstellen u. a.) zu nutzen. Eine Nutzung über den jeweiligen Vertragsstand hinaus ist ein Vertragsverstoß. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, wenn er die Software käuflich erworben hat, eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Kaufpreises einer Arbeitsplatzlizenz und des 36-fachen monatlichen Pflegeentgeltes und wenn er die Software gemietet hat, eine Vertragsstrafe in Höhe des 72-fachen monatlichen Nutzungsentgeltes zu zahlen. Ausgenommen von dem Verbot der Kopie der Software sind die hier genannten Kopiererlaubnisse. Der Kunde darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Hierzu zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger oder durch elektronische Übermittlung auf den Speicher der Hardware und das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
Sicherungskopien müssen hergestellt werden (s. 2.7). Dem Kunden ist bekannt, dass BAS seine Software mit einem Verschlusssystem (Key-Code) gesichert hat. Stellt sich eine nicht lizenzierte Nutzung der Software heraus, ist BAS berechtigt, die gesamte durch den Kunden erworbene Software durch diesen Key-Code zu verschließen. Dies bedeutet, dass der Kunde nicht mit der Software arbeiten kann. Ersatzansprüche hat der Kunde durch den Verschluss gegenüber BAS nur dann, wenn der Verschluss erfolgte, ohne dass eine nicht lizenzierte Nutzung der Software vorlag.

2.2 Lizenzverlängerung

Der Kunde ist verpflichtet, einmal jährlich eine Lizenzverlängerung durchzuführen. Hierzu muss der Kunde einen Antrag auf Lizenzverlängerung schriftlich oder telefonisch an BAS stellen. BAS wird sodann nach Prüfung der Berechtigung innerhalb von 5 Werktagen eine neue Lizenz übermitteln, welche der Kunde installieren muss. Die Erforderlichkeit einer Lizenzverlängerung wird von der Software in Form einer Warnmeldung rechtzeitig angemeldet. Um die kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, muss der Kunde den Antrag auf Lizenzverlängerung unmittelbar nach erstmaliger Warnmeldung beantragen. Für Schäden, welche aufgrund verspäteter Beantragung der Lizenzverlängerung entstehen, trifft BAS keine Einstandspflicht.

2.3 Übermittlung von Lizenzinformationen

Die Software übermittelt intervallmäßig selbstständig Lizenzinformationen an BAS, damit Lizenzverlängerungen sowie Hotline-Leistungen ohne aufwendige Prüfung der Berechtigung und der Systemversion übermittelt bzw. erbracht werden können. Bei den übermittelten Informationen handelt es sich ausschließlich um Lizenzinformationen. Geschäftsdaten des Kunden werden nicht übermittelt.

2.4 Dekompilierung und Programmänderungen

Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Erschließung der Herstellungsstufen der Software sind nicht zulässig. Derartiges stellt einen Vertragsverstoß dar, der zur sofortigen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen berechtigt. Eine Vertragsstrafe gem. Nr. 2.1 dieses Vertrages ist verwirkt. Dabei ist es unerheblich, ob es durch die Rückübersetzung zu einer Nutzung gekommen ist. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt/verändert werden.

2.5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

Der Kunde darf Software und digitale Handbücher auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der Dritte übernimmt die zwischen BAS und dem Überlasser geschlossenen Verträge und erkennt die AGB von BAS in der jeweils gültigen Fassung an. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Dritten alle Programmkopien/Sicherheitskopien übergeben oder vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, BAS den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt einen Vertragsverstoß dar, der zur sofortigen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen durch BAS berechtigt. Eine Vertragsstrafe gem. Nr. 2.1 dieses Vertrages ist verwirkt. Unter vorgenannten Voraussetzungen darf der Kunde die Software und das digitale Handbuch Dritten auf Zeit überlassen, wenn dies nicht durch Vermietung zu Erwerbszwecken oder Leasing geschieht. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der Verdacht besteht, der Dritte/seine Mitarbeiter werden die Vertragsbedingungen verletzen. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Vertragsverstoß dar. Eine Vertragsstrafe gem. Nr. 2.1 dieses Vertrages ist verwirkt. Voraussetzung für eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Überlassung ist, dass die Software zum Zeitpunkt der Übertragung auf dem aktuellen Stand (also gepflegt) ist.

2.6 Gewährleistung

BAS macht den Kunden darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software zu erstellen, die in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung von BAS und der von BAS erteilten Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist. BAS gewährleistet dem Kunden, dass die Software bei ihrer Überlassung unter normalen Benutzungsbedingungen und bei normaler Instandhaltung hinsichtlich Ausführung fehlerfrei ist. Bei der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann die völlige Mangelfreiheit des Programms nicht zugesichert sowie Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. BAS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungszwecken des Kunden genügt oder mit anderen von diesen ausgewählten Programmen zusammenarbeiten kann. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software trägt der Kunde. Gewährleistungsansprüche werden zunächst auf Nachbesserung in einer angemessenen Zeit beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist fehlschlagen oder verweigert werden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Mängel der gelieferten Software einschließlich der digitalen Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von BAS innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender schriftlicher Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von BAS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2.7 Haftung

Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung und die sichere Verwahrung von Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion verloren gegangener Daten möglich ist. Hierzu ist der Kunde verpflichtet, Sicherungskopien herzustellen. Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet BAS unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet BAS, außer es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit, unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet BAS, außer es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit, nur für Vorsatz und im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BAS, außer es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger, mind. täglicher und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Subunternehmer von BAS. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

2.8 Untersuchungs- und Rügepflicht; Obhut

Der Kunde wird die überlassene Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und elektronischen Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen BAS unverzüglich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung wie oben beschrieben unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Dies gilt auch für die Lieferung weiterer Module, Schnittstellen und die Bereitstellung von Updates. Seine Mitarbeiter weist er auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen/des Urheberrechts von BAS hin.

2.9 Schulung

Sind Schulungen Vertragsbestandteil, gilt folgendes:
a) Die Schulung erfolgt zum vereinbarten Termin unabhängig davon, ob die gemeldete Mitarbeiterzahl beim Kunden präsent ist. Wenn aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an einem Schulungstag die Schulung ausfällt, ist das Entgelt für einen Tag Schulung zu bezahlen. Die Parteien vereinbaren, dass in diesem Falle BAS einen Tag Schulungsleistung vertragsgemäß erbracht hat.
b) Der Kunde stellt sicher, dass – für den Fall, dass die Schulung beim Kunden vor Ort stattfindet – die Hard- und Softwarevoraussetzungen für die Schulung vorhanden sind. Kommt wegen Hard- bzw. Softwaremängel eine Schulung nicht zustande, obwohl der Schulungsleiter zugegen ist, gilt das unter a) ausgeführte.
c) Da die Schulungsergebnisse in erster Linie von den Vorkenntnissen der zu Schulenden abhängt, gibt BAS keine Gewähr dafür, einen Schulungserfolg zu erzielen.
d) Ein Schulungstag gilt als durchgeführt, wenn er aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig abgebrochen worden ist oder wenn der Kunde trotz dreier Angebote einen Schulungstag bei ihm durchzuführen, nicht reagiert hat.

2.10 Installation

Ist die Installation der Software Vertragsbestandteil, gilt folgendes:
a) Der Kunde stellt sicher, dass am vereinbarten Installationstag die Hardware wie vorgesehen vorhanden ist. Für Verzögerungen, die durch einen Verstoß gegen diese Pflicht des Kunden entstehen, hat der Kunde einzustehen. Er zahlt BAS den Ausfall der Arbeitsstunden, welcher durch diese Verzögerungen entsteht.
b) Der Kunde stellt sicher, dass eine ordnungsgemäße Anbindung der vertragsgegenständlichen Software mit eventuell beim Kunden schon vorhandener Software erfolgen kann.
c) Für den Fall, dass BAS auch diese Programmierarbeiten für den Kunden durchführt, sichert der Kunde zu, dass er BAS die hierfür erforderlichen Informationen zukommen lässt. Für fehlerhafte Installationsvorgänge und die daraus resultierenden Verzögerungen bzw. Schäden, die ihren Ursprung darin haben, dass der Kunde oder seine Erfüllungsgehilfen fehlerhafte oder keine Informationen an Mitarbeiter von BAS weiterleiten, haftet der Kunde.
d) Da BAS die Hard- und Softwareperipherie des Kunden nicht kennen kann, schließt BAS für Schäden jeglicher Art, deren Entstehen der Kunde zu vertreten hat, seine Haftung aus. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Softwarepflege- und Hotline

3.1 Pflegeleistungen

Vertragsgegenstand ist die Pflege der Software werwiso, deren Funktionen sich aus den Informationsbroschüren über die Software werwiso der BAS ergeben. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist der Support bzw. die Pflege von Datenbanken, die für den Betrieb von werwiso notwendig sind, jedoch keine BAS-eigene Software darstellen (z. B. ADS). Diese muss vom Kunden auf seine Kosten auf dem jeweils von BAS geforderten Softwarestand gehalten/gebracht werden. Die Softwarepflege der BAS umfasst:
a) die Überlassung der neuesten Programmversion der Software. Die ggf. erforderliche Installation der Software und Veränderungen an der Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages.
b) die Aktualisierung der Softwaredokumentation, welche mit der Überlassung gemäß Punkt a) erfolgt. Die Dokumentation wird in der Regel durch elektronische Handbücher erfolgen, welche über das Programmverzeichnis der Software eingesehen werden können. Ausgenommen von der kostenlosen Überlassung sind Programmmodule, die BAS nach Abschluss dieses Vertrages vollständig oder überwiegend neu entwickelt hat. In solchen Fällen informiert BAS den Kunden über diese Neuentwicklungen und bietet ihm an, sein Softwarepaket kostenpflichtig durch Kauf oder Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, um diese Programmmodule zu erweitern, sofern die Softwareversion des Kunden dies zulässt. Kostenpflichtige softwaretechnische Arbeiten vor Ort zur Harmonisierung aller Systemkomponenten können nach einem Programmupdate erforderlich sein. Die hierfür anfallenden Kosten gehören zu den laufenden Betriebskosten einer EDV-Anlage und sind nicht im Programmpflege- und Supportentgelt enthalten. BAS ist berechtigt, die Pflege einem Subunternehmer zu übertragen.

3.2 Hotline-Leistungen

Die Hotline-Leistungen der BAS umfassen:
a) die telefonische Beratung des Kunden bei Problemen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Programms werwiso oder Bedienschwierigkeiten bis maximal 15 Minuten pro Monat. Der telefonische Beratungsdienst (Hotline) steht dem Kunden montags bis freitags (sofern diese Werktage in Nordrhein-Westfalen sind, ausgenommen davon ist der 24.12. und der 31.12.) zwischen 09:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. Eine Gewähr für die ständige Erreichbarkeit kann nicht gegeben werden. Sollte der Kunde keinen Ansprechpartner erreichen, wird BAS sich bemühen, den Kunden telefonisch zu kontaktieren, um die Anfrage zu bearbeiten.

Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Dem Kunden ist bekannt, dass die Hotline von BAS nicht eine Produktschulung ersetzen kann. Die Hotline umfasst deshalb nur individuell auftretende Probleme oder Fragen. Nicht jedoch die Vermittlung solchen Wissens, welches üblicherweise im Rahmen von Schulungen vermittelt wird. Von den Pflegeleistungen ausgenommen ist die Unterstützung des Kunden hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Pflegevertrages sind, es sei denn, es handelt sich um von BAS bereitgestellte Schnittstellen/Module. Ferner sind Pflegeleistungen ausgeschlossen, wenn die aufgetretenen Probleme ihren Ursprung in einem Eingriff des Kunden in die Hard- oder Software haben. BAS ist berechtigt, den Hotline-Support durch Dritte durchzuführen.

3.3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde, die von BAS erteilen Hinweise/Anweisungen befolgen. Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen. Sollte die Fehlersuche dadurch, dass der Kunde keine kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann, einen Vororteinsatz eines Technikers von BAS erforderlich machen, so erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Es gelten die Preislisten von BAS in der jeweils neuesten Fassung. Während erforderlicher Testläufe hat der Kunde persönlich anwesend zu sein oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, rechtsverbindlich alle notwendigen Erklärungen abzugeben. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die zur Fehlerfindung und Fehlerbehebung erforderliche Zeit durch die BAS ersetzt wird.

3.4 Gebühren und Kosten

Die Kosten für die Softwarepflege und Hotline sind beginnend mit dem auf die Installation folgenden Kalendertag halbjährlich im Voraus zu zahlen. Die erste Zahlung hat bis zum 3. Werktag des auf die Installation der Software folgenden Monats zu erfolgen. Die Gebühren und Kosten für die Vertragsleistungen von BAS ergeben sich aus der Bestellung bzw. dem Vertrag. Der Kunde übernimmt für die Installation und die mit der Erfüllung der Pflegeleistungen verbundenen Reise-, Fracht-, Porto- und Telefonkosten sowie die Kosten für die bei ihm verbleibenden Datenträger und die Kosten der erforderlichen Dienstleistungen.

Nach Ablauf von zwei Jahren kann BAS das Pflege- und Hotline-Entgelt anpassen. Als Vergleichswert wird das Entgelt herangezogen, welches BAS seinen Kunden für eine Technikerstunde berechnet. Eine eventuell dort erfolgte Kostenerhöhung kann bis zur Höhe des gleichen Prozentsatzes als Erhöhungswert für das Pflege- und Hotline-Entgelt herangezogen werden. Beträgt die Erhöhung des Pflege- und Hotline-Entgeltes mehr als 10 %, kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Ende des darauffolgenden Monats kündigen.

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist BAS berechtigt, Verzugszinsen in gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Der Kunde darf gegen Forderungen der BAS nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. unter gleichen Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

3.5 Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem auf die Installation folgenden Kalendertag. Wenn das Vertragsverhältnis nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich durch Einschreibebrief gekündigt wird, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils um weitere 12 Monate.

3.6 Gewährleistung/Haftung

Im Hinblick auf die Updates und den Support bietet BAS Gewähr nach den Bestimmungen der Nr. 2.6 die Haftungsregeln bestimmen sich nach Nr. 2.7. Insbesondere gilt: Im Hinblick auf den Hotline-Support bietet BAS keine Gewähr für ständige Erreichbarkeit. BAS wird sein bestmögliches tun, um dem Kunden unverzüglich bei auftretenden Fragen oder Problemen behilflich zu sein. Die Empfehlungen des Supportes berücksichtigen nicht die individuellen Konfigurationen des Kunden vor Ort. Beim Supporten wird von einem in üblicher Weise eingerichteten und genutzten Arbeitsplatz ausgegangen. BAS übernimmt für Fehler oder Datenverluste bei Aufspielen des Updates keine Haftung. Diese Haftung ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Datenverlust auf eine unsachgemäße Handhabung des Kunden zurückzuführen ist. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird die Haftung auf das Fünffache des jährlichen Entgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen
einer Softwarepflege typischerweise gerechnet werden muss, außer es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit.

4. Sonstiges

4.1 Schriftform

Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Auch das Abbedingen der Schriftform bedarf der Schriftform. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von BAS erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn BAS hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

4.2 Rechtswahl

Es ist die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts vereinbart.

4.3 Urheberrecht

Die eigen entwickelte Software ist urheberrechtlich geschützt. Das Programm darf nur den dem jeweiligen vertraglich vereinbartem Umfang genutzt werden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist strafbar. Der Kunde darf die Software und Updates nicht an Dritte weitergeben, außer nach Nummer 2.5.

4.4 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist bei Ablieferung der Kaufsache zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde 14 Tage nach Rechnungslegung mit seiner Zahlpflicht in Verzug gerät. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist BAS berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend zu machen. Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen Eigentum der Firma BAS.

4.5 Versand von Waren

Für den Fall, dass der Kaufgegenstand zum Kunden versandt wird, gilt dieser Versand als auf Wunsch des Kunden erfolgt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Falle mit Übergabe des Liefergegenstandes auf den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. BAS hat in diesem Falle nur dafür einzustehen, einen durchschnittlich kompetenten und durchschnittlich verantwortungsvollen Transporteur zu beauftragen.

4.6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, bei Unwirksamkeit einer Regelung in Nachverhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, eine Regelung zu vereinbaren, die mit der unwirksamen wirtschaftlich identisch ist. Sollte dies scheitern, ist BAS berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

4.7 Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten wird Minden als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann ist.

4.8 Hinweis nach Datenschutzgesetz

Der Kunde willigt ein, dass BAS die ihr bekanntgewordenen Daten des Kunden im Sinne des Datenschutzgesetzes speichert und verarbeitet, soweit dies die Durchführung des Vertrages insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist. Alles weitere regelt ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, welchen der Kunde mit BAS abschließen muss.

Stand 2024_01_26